Friedhof Straden
Neue Gebühren ab 1.1.2025
Die Gebühren sind zweckgebunden für den Friedhof bestimmt. Sie müssen den laufenden Aufwand decken sowie die notwendigen Rücklagen für zukünftige Investitionen (Erhaltung der Mauern, Wege, Gebäude, WC usw.) sichern. Die Gebühren - abgesehen vom Begräbnisfall - setzen sich aus Grabgebühr (vergleichbar Platzmiete) und der Friedhofbenützungsgebühr (vergleichbar Betriebskosten) zusammen.
Grabgebühr
(wird - wenn nicht anders gewünscht - alle 10 Jahre vorgeschrieben)
13,-- pro Jahr und Grabstelle
(einheitlich für alle kirchlichen Friedhöfe in der Steiermark)
13,-- pro Jahr für ein Urnengrab
Friedhofbenützungsgebühr
pro Jahr (wird alle 5 Jahre vorgeschrieben)
Einzelgrab 25,20
Doppelgrab 43,60
Dreifachgrab 63,20
Vierfachgrab 81,70
Urnengrab 24,00
Häufig gestellte Fragen:
Der Grabberechtigte
Diese Person (Einzelperson oder juristische Person) ist ausschließlicher Vertragspartner für die Friedhofsverwaltung. Ihr kommen alle Rechte und Pflichten laut Friedhofsverwaltung zu. In diesem Sinne ist er verfügungsberechtigt, hat die Gebühren zu entrichten und bei schriftlich erklärtem Verzicht – so es keinen Nachfolger im Grabrecht gibt – das Grab auf seine Kosten abzuräumen. Er ist auch für die Pflege des Grabes verantwortlich und damit ein wichtiger Partner der Pfarre. Er sichert damit den Erhalt des Grabes für die Familie.
Die ordnungsgemäße Information über den nahenden Termin des Ablaufes des Grabrechtes erfordert eine aktuelle Adresse des Grabeigentümers. Daher sind Adressänderung der Friedhofkanzlei mitzuteilen.Der Berechtigte hat seine jeweils aktuelle Zustelladresse bekannt zu geben. Ansonsten gilt die Zustellung auf die letzte bekannt gegebene Adresse als rechtmäßig erfolgt.
Verzicht auf Grabrecht
Der Verzicht muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig sind Personen zu benennen, die zu befragen sind, ob sie in das Grabrecht eintreten.
Verlust des Grabrechts
Bei Missachtung der Friedhofsordnung, fehlender Grabpflege und bei Nichtbezahlen der vorgeschriebenen Gebühren sowie bei notwendiger Umgestaltung des Friedhofareals kann das Grabrecht verlorengehen.
Die Nachfolge im Grabrecht
Diese richtet sich nach der Friedhofsordnung und nicht nach dem Erbrecht! Vielmehr ist die Grabrechtsnachfolge nach der Blutsverwandtschaft in folgender Reihenfolge ausgerichtet: Volljährige Kinder nach Alter, volljährige Enkelkinder nach Alter, Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes, Eltern. Diese Personen können sich aber schriftlich darauf einigen, wer von Ihnen das Grabrecht ausüben soll.
Ruhezeit – Wiedererwerb
Die Ruhezeit nach einem Begräbnis beträgt laut Ordnung 15Jahre. Nach der Ruhezeit kann das Grab wieder für einen vereinbarten Zeitraum neu erworben werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch, wird aber so keine Probleme vorliegen in der Regel gehandhabt.
Die Ruhezeit verdoppelt sich wenn es zu einem Verschluss des Grabes durch eine vollständige Abdeckung kommt. Bei entsprechender Vorsorge für die nächsten 15 Jahre empfiehlt sich eine Tieferlegung , wenn dies möglich ist.
Bestattung des überlebenden Ehepartners
Da der überlebende Ehegatte in der Regel nicht das Grabrecht erwirbt, sieht die Ordnung vor, dass er/sie jedenfalls das Recht hat, in diesem Grab bestattet werden, sofern Platz zum Zeitpunkt des Begräbnisses vorhanden ist. Dies kann vom Grabberechtigten nicht verwehrt werden.
Aufstellen von Denkmälern und Haftung
Diese bedürfen in jedem Einzelfall der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ziel ist es, dass durch die Grabgestaltung das Gesamtbild der Friedhofsanlage erhalten bleibt. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kann die Abräumung auf Kosten des Grabberechtigten zwingend vorgeschrieben werden.
Jeder Grabberechtigte ist verpflichtet, die Standfestigkeit seines Denkmals regelmäßig zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Kontakt/Erreichbarkeit
Sowohl anlässlich eines bevorstehenden Begräbnisses als auch in allen Friedhofsangelegenheiten wenden Sie sich bitte an:
Röm.-kath. Pfarramt Straden
Tel. 03473/8208
Mail straden@graz-seckau.at